Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines Für alle Verkaufs- und Liefergeschäfte gelten ausschließlich unsere
nachstehen den Bedingungen. Der Käufer erkennt diese durch Erteilen
seiner Bestellung an. Liegt dem Auftrag ein Angebot des Verkäufers zu-
grunde, so werden diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Bestandteil des Vertrages.
Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders verein-
bart und von uns schriftlich bestätigt werden. Durch das Abändern ein-
zelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt.
Die Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten uns nicht, selbst wenn
wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Ohne unsere aus-
drückliche Zustimmung dürfen keine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag
an andere übertragen werden. Diese Bedingungen gelten bis zu einer ge-
genteiligen Vereinbarung für den gesamten gegenwärtigen und künftigen
Geschäftsverkehr, auch wenn bei einer einzelnen Auftragserteilung im
Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung nicht besonders auf
diese Bedingungen Bezug genommen wird.
2. Angebote
Angebote sind stets freibleibend, auch wenn dies nicht besonders
vereinbart wird.
3. Aufträge
Aufträge gelten dann erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Erfolgt die Lieferung ohne Bestätigung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
4. Preise
Die Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Lieferort ausschl. Ver-
packung. Porto, Fracht, sonstige Versandspesen, Versicherung. Zoll sowie
die Kosten einer etwaigen Rücksendung der Waren oder des Verpackungs-
materials gehen zu Lasten des Käufers.
Die zwischen Vertragsabschluss und Lieferung etwa eintretende Erhöhung
der der Preisberechnung zugrunde liegenden Löhne, Rohstoffe, Frachten,
Steuern, Zölle, Abgaben oder sonstigen Lasten oder das Inkrafttreten neuer
solcher Belastungen berechtigen den Verkäufer zu einer erneuten Festsetz-
ung des im Vertrag ausgewiesenen Preises. Maßgebend für die Berechnung
ist die beim Verkäufer festgestellte Stückzahl. Wir Berechnen bei Auftrags-
werten von unter € 50,00 netto eine Bearbeitungspauschale von € 20,00.
5. Lieferung
Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten.
Die Lieferzeit gilt mit dem rechtzeitigen Melden der Versandbereitschaft als ein-
gehalten, wenn das Absenden ohne unser Verschulden unmöglich ist. Ange-
gebene Lieferfristen sind unverbindlich. Insbesondere höhere Gewalt, Streik,
Aussperrung, Rohrstoff- und Energiemangel, Unfälle, Transport-, Fabrikations-
und Betriebsstörungen, gleichgültig ob im eigenen Betrieb oder bei Lieferanten,
berechtigen uns dazu, die Lieferverbindlichkeiten ganz oder teilweise aufzu-
heben. Das Nichteinhalten bestätigter Lieferfristen berechtigt nicht, Schaden-
sersatzansprüche geltend zu machen oder vom Auftrag zurückzutreten.
Zu einer Nachlieferung der ausgefallenen Warenmenge ist der Verkäufer be-
rechtigt aber nicht verpflichtet. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüll-
ung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen. Mit der Übergabe an
den Frachtführer durch den Verkäufer oder mit dem Melden der Versand-
bereitschaft geht die Gefahr auf den Käufer über, auch bei Franko-Lieferung
trotz Eigentumsvorbehalt.
Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels be-
sonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne Haftung für billigste und
schnellste Verfrachtung. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders verein-
bart, nach unserem Ermessen. Sie wird zu den gültigen Preisen berechnet.
Abrufaufträge werden mit einer Laufzeit von max. 12 Monaten abgeschlossen.
Andernfalls sind wir berechtigt, entweder die Ware zu liefern, vom Vertrag zu-
rückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
Teillieferungen dürfen von Kunden nicht zurückgewiesen werden. Über- und
Unterlieferungen bis zu 10 % der bestellten Mengen sind zulässig. Für Rück-
nahmen von Waren aufgrund von Umständen, die nicht von uns zu vertreten
sind, berechnen wir für Eingangskontrolle und Vereinnahmung.
20% des berechneten Warenwertes. Gutschriften und Rücknahmen werden
nur zur Verrechnung mit Lieferungen erteilt. Sonderausführungen sind von
der Rücknahme ausdrücklich ausgeschlossen
6. Beanstandungen
Gewährleistungsansprüche des Käufers wegen Warenmängeln oder Ab-
weichungen im Gewicht und Menge bestehen nur bei unverzüglicher
Untersuchung der Waren durch den Käufer. Sie können nur dann berück-
sichtigt werden, wenn sie uns sofort nach Feststellung, spätestens aber
8 Tage nach Wareneingang am Empfangsort schriftlich angezeigt werden.
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht an-
gezeigt werden, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, andernfalls
gilt die Ware auch nach Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
7. Mängelhaftung
Der Verkäufer verpflichtet sich, mangelhafte Teile unentgeltlich durch taugliche
Teile zu ersetzen. Läßt sich die Ware auch nach wiederholtem Austausch man-
gelhafter Teile nicht mangelfrei herstellen, ist der Verkäufer berechtigt, anstelle
der mangelhaften Ware mangelfreie zu liefern. Die bemängelten Teile sind auf
Verlangen dem Verkäufer unentgeltlich zurückzugeben. Sie gehen, soweit sie
durch taugliche Teile ersetzt werden, in unser Eigentum über.
Lieferung, insbesondere auch Entschädigung für entgangenen Gewinn sowie
für mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden, Minderungs-, Wandlungs-,
Anfechtungs- oder Rücktrittsrechte sind ausgeschlossen. Dies gilt auch im
Falle arglistigen Verschweigens des Fehlers. Für mitgelieferte fremde Erzeug-
nisse haftet der Verkäufer nur bis zur Höhe und in der Art wie seine Lieferan-
ten. Die Rücksendung von Waren bedarf unserer vorherigen Zustimmung und
hat frachtfrei zu erfolgen.
Für Instandsetzungsarbeiten oder Veränderungen, die vom Käufer oder von
Dritten ohne Einverständnis des Verkäufers an den Waren durchgeführt wer-
den, übernehmen wir keine Haftung. Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen
Beschaffenheit einem nach Art ihrer Verwendung vorzeitigen Verbrauch unter-
liegen, wird keine Haftung übernommen.
Beim Versand an Dritte ist die Ware vorher zu unter- suchen, andernfalls gilt
sie bei Weitergabe als bedingungsgemäß geliefert.
8. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, der bis zur Begleichung
aller unserer Forderungen bestehen bleibt. Die Annahme von Wechseln oder
Schecks gilt nur zahlungshalber. Der Lieferant verpflichtet sich schuldrechtlich
zur Freigabe der ihm zustehenden Sicherungen, deren realisierbarer Wert die
zu sichern- den Forderungen um 20% übersteigt. Wird die gelieferte Ware oder
Teile davon in einem anderen Gegenstand eingebaut, erlischt der Eigentums-
vorbehalt nicht, vielmehr gilt Miteigentum nach den Wertverhält- nissen an dem
neuen Gegenstand als vereinbart.
Werden gelieferte Waren vom Käufer während des Eigentumsvorbehalts weiter
veräußert, gilt diese Forderung als an uns abgetreten. Soweit der Käufer die
abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch.
Die von uns eingezogenen Erlöse sind sofort an uns abzuliefern. Auf Verlan-
gen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Zweitkäufern bekannt zu
machen und die zur Geltendmachung der Rechte des Verkäufers gegen den
Zweitkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben. Von einer Pfändung oder jeder
Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüg-
lich benachrichtigen. Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort bar be-
zahlt, hat der Käufer uns das verlängerte Eigentum vorzubehalten.
9. Zahlung
Zahlungen sind auf Kosten des Käufers innerhalb von 30 Tagen ab Rech-
nungsdatum ohne Abzug zu leisten. Der Kaufpreis ist jedoch sofort fällig,
wenn der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsver-
zug kommt, oder wenn uns die Unsicherheit seiner Vermögenslage durch
Konkursanmeldung, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsantrag,
Wechsel- oder Scheckprotest, Zwangsvollstreckung oder Ausfall eines Bür-
gen oder sonstige Ereignisse gem. §321 BGB bekannt werden.
In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung vorzunehmen, oder vom Abschluss zurückzutreten. Bei Bar-
zahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum werden 2% Skonto ver-
gütet. Skontoabzug wird nur anerkannt, wenn der Käufer keine älteren Ver-
bindlichkeiten uns gegenüber hat.
Eingehende Zahlungen werden, soweit mehrere Forderungen offenstehen,
ohne Rücksicht auf Angaben des Käufers grundsätzlich auf die älteste For-
derung angerechnet. Wechsel aller Art werden nur nach Vereinbarung und
unter Vorbehalt angenommen. Die Annahme von Schecks oder Wechseln
erfolgt stets nur zahlungshalber und unter Berechnung aller Kosten. Für die
rechtzeitige Vorlegung und Weiterberechnung von Wechselprotesten haften
wir nicht. Bei Überschreitungen des Zahlungsziels von 30 Tagen tritt Verzug
ohne vorherige Mahnung ein, und es müssen Verzugszinsen in Höhe der
üblichen Bankzinsen für Überziehung vergütet werden. Lieferungen erfolgen
in diesem Fall ausschließlich gegen Vorkasse oder Nachnahme. Der Käufer
ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzu-
halten oder gegen solche aufzurechnen.
10. Zeichnungen
Von uns erhaltene Zeichnungen, Unterlagen und Entwürfe dürfen vom Em-
pfänger nicht irgendwelchen dritten Personen bekanntgegeben werden.
Zuwiderhandlungen verpflichten zu vollem Schadenersatz. Wenn ein Auftrag
nicht zustande kommt, sind überlassene Zeichnungen und Unterlagen vom
Empfänger unaufgefordert zurückzugeben.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand u. a.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungs-
ort für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Verbindlichkeiten ist der Firmen-
sitz des Verkäufers. Gerichtsstand ist Hattingen, auch dann wenn der Käufer
nicht Vollkaufmann ist und wir unsere Rechte im Mahn- verfahren geltend
machen. Der Kauf- oder Liefervertrag sowie diese Bedingungen bleiben auch
bei etwaiger rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren üblich-
en Teilen verbindlich.

